I. Geltung der AGBs
1. Der Vertrag zwischen Kinobetreiber und Kinobesucher:in über den Besuch einer Filmvorführung wird mit der Aushändigung der Eintrittskarte an den/die Kinobesucher:in abgeschlossen. Mit der Erklärung, eine Eintrittskarte erwerben zu wollen, erklärt sich der/die Kinobesucher:in mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) einverstanden. Dies gilt auch für den Fall, dass der/die Besucher:in die Eintrittskarte telefonisch, per Internet oder mittels anderer Kommunikationstechniken (vor)bestellt.
2. Mit der Übertragung der Kinokarte auf einen Dritten, wird das Vertragsverhältnis unter Anwendung dieser AGB auf den/die Erwerber:in übertragen. Der/die Übergeber:in, beziehungsweise Veräußerer:in der Kinokarte ist verpflichtet, den/die Erwerber:in auf die Geltung dieser AGB hinzuweisen.
3. Für Personen, die sich in den Kinoräumlichkeiten aufhalten, ohne dass diese AGB im Wege eines Vertragsabschlusses wirksam werden, gelten diese AGB als Hausordnung.
II. Erwerb der Kinokarte
1. Für den Erwerb der Eintrittskarte gelten die für die jeweilige Filmvorführung ausgewiesenen Preise. Die Preise enthalten die Umsatzsteuer und andere Abgaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2. Der/die Kinobesucher:in ist verpflichtet, sofort nach Übernahme der Eintrittskarte zu prüfen, ob er/sie die Karte für die gewünschte Kinovorstellung erhalten hat. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
3. Der Kinobetreiber behält sich das Recht vor, Kinobesucher:innen, die andere Kinobesucher:innen oder Mitarbeiter:innen des Kinobetreibers in ungehöriger Weise belästigen, und/oder die sich gerechtfertigten Anordnungen des Kinopersonals widersetzen, den Erwerb von Eintrittskarten für bestimmte Zeit oder in schwerwiegenden Fällen auch auf Dauer zu untersagen.
4. Bei Vorbestellung müssen die Eintrittskarten spätestens 15 Minuten vor der Filmvorführung abgeholt und bezahlt werden. Nicht fristgerecht abgeholte Eintrittskarten kann der Kinobetreiber ohne Rücksichtnahme auf die Vorbestellung verkaufen.
5. Eine Rücknahme oder ein Umtausch bezahlter Eintrittskarten ist nicht möglich. Ein Ersatz für nicht oder (durch Zu-Spät-Kommen) nur teilweise in Anspruch genommene Eintrittskarten oder für abhanden gekommene Eintrittskarten kann nicht geleistet werden.
6. Kindern und Jugendlichen ist der Besuch nur hinsichtlich jener Filmvorführungen möglich, die unter Berücksichtigung von landesgesetzlich vorgesehenen „parental guidance“ Regelungen für ihre oder eine jüngere Altersstufe durch die jeweils zuständige Jugendfilmkommission freigegeben wurden. Wenn der Kinobetreiber bezüglich der Erfüllung des für einen Filmbesuch erforderlichen Alters Zweifel hat, erklärt sich der/die (jugendliche) Kinobesucher:in bereit, sein/ihr Alter durch Vorlage eines Lichtbildausweises nachzuweisen. Von der Einhaltung der Jugendzulassungsbestimmungen kann der Kinobetreiber durch die Eltern des/der jugendlichen Kinobesuchers/Kinobesucherin oder eine sonstige Begleitperson nicht entbunden werden.
7. Mit Vertragsabschluss erwirbt der/die Kinobesucher:in die Berechtigung, die Vorführung des gewählten Hauptspielfilmes in der angegebenen Sitzkategorie zu konsumieren. Hingegen besteht kein Anspruch auf die Vorführung von Zusatzfilmen.
8. Der/die Kinobesucher:in nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die angekündigte und auf der Kinokarte aufgedruckte Beginnzeit der Vorstellung durch den Kinobetreiber um maximal 30 Minuten verschoben werden kann.
9. Filmvorführungen mit einer Gesamtnettospielzeit von zumindest 90 Minuten können ein- oder mehrmals unterbrochen werden.
10. Für den Inhalt der zur Vorführung gelangenden Filme ist der Kinobetreiber nicht verantwortlich. Fremdsprachige Filme sind nur dann mit Untertiteln versehen, wenn dies ausdrücklich angekündigt wird. Solche Filme können aber auch ohne Ankündigung mit Untertiteln versehen werden.
III. Zutritt zum Kinosaal
1. Die Berechtigung, eine bestimmte Filmvorführung zu besuchen, wird mit der gültigen Kinokarte ausgewiesen.
2. Der Kinosaal darf ohne eine gültige Eintrittskarte nicht betreten werden. Es ist der auf der Eintrittskarte ausgewiesene Sitzplatz einzunehmen.
3. Die Mitnahme von Waffen (iSd §1 Waffengesetz 1996), Digitalkameras und ähnlichen Bild- oder Ton-Aufnahmegeräten in den Kinosaal ist nicht gestattet.
4. Die Mitnahme von Speisen und/oder Getränken, die beim Kinobuffet erworben wurden, ist zulässig. Die Mitnahme mitgebrachter Speisen und/oder Getränke in den Kinosaal zu deren Konsumation während der Kinovorstellung ist nicht zulässig.
5. Die Mitnahme von Tieren (jeglicher Gattung) – ausgenommen Assistenzhunde für behinderte Menschen (§ 39a Bundesbehindertengesetz).
IV. Verhalten im Kinogebäude und Kinosaal
1. Der/die Kinobesucher:in erklärt sich damit einverstanden, den auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Sitzplatz einzunehmen und die Einrichtung des Kinokomplexes schonend und pfleglich zu benutzen. Der/die Kinobesucher:in erklärt sich weiters bereit, den Filmbesuch anderer Personen nach Möglichkeit nicht zu stören. Mobiltelefone sind auf lautlos zu schalten.
2. In den Kinoräumlichkeiten ist die Nutzung von Rollschuhen, Inlineskates, Skateboards udgl. nicht gestattet.
3. Kinobesucher:innen können nach einer Mahnung des Kinopersonals ohne Rückzahlung des Eintrittspreises der Filmvorführung verwiesen werden, wenn sie:
a.) sich weigern, ihren auf der Eintrittskarte zugewiesenen Platz einzunehmen;
b.) andere Kinobesucher:innen vor oder während der Filmvorführung akustisch, durch ihr Verhalten oder in sonstiger ungehöriger Weise stören oder belästigen;
c.) im Kinosaal rauchen;
d.) Essensreste auf den Boden werfen oder sonst den Kinosaal verunreinigen;
e.) Waffen oder sonstige gemäß Punkt III.3. verbotene Gegenstände – in den Kinosaal mitnehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese konkret benutzt werden oder nicht;
4. Nach dem Ende der Filmvorführung ist der Kinosaal durch die bezeichneten Ausgänge zu verlassen. Der Aufenthalt im Kinosaal ist nach dem Ende der Filmvorführung unzulässig.
V. Verlorene Gegenstände
Der Kinobetreiber übernimmt keine Haftung für innerhalb der Kinoräumlichkeiten verlorene, beziehungsweise vergessene Gegenstände. Auskünfte über, beziehungsweise die Ausfolgung von innerhalb der Kinoräumlichkeiten gefundenen Gegenständen erfolgen ausschließlich durch die Kinobetriebsleitung.
VI. Verbot von Bild- und Tonaufnahmen
1. Filme (Laufbildwerke) sind urheberrechtlich geschützte Werke. Das Vervielfältigen, Verbreiten oder das öffentliche Aufführen dieser Werke ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Rechteinhabers (Lizenzvereinbarung) ist gerichtlich strafbar. Bild- oder Tonbandaufnahmen während einer Filmvorführung sind daher (auch für private Zwecke) unter keinen Umständen zulässig.
2. Liegen Gründe vor, anzunehmen, dass ein/e Kinobesucher:in unzulässige Bild- oder Tonaufnahmen während der Filmvorführung angefertigt hat oder anzufertigen versucht hat, kann ihn/sie das Kinopersonal bis zum Eintreffen der Sicherheitsorgane in angemessener Weise anhalten (§ 86 Abs 2 StPO).
